Fragen zu Beinwell und Sorbitol-Lösungen
Die pharmazeutische Abteilung der Apothekerkammer beschäftigt sich diesmal ausführlich mit den Fragen, ob Arzneimittel aus Beinwell abgegeben werden dürfen und welchen Ersatz es für Sorbitol-Lösungen gibt, wenn diese nicht lieferbar sind.
Frage eines Apothekers: Gibt es noch immer ein Verkaufsverbot für Beinwell? Eine Kundin möchte Beinwell kaufen und zuhause als Umschlag nach einer Verletzung verwenden. Darf ich Beinwellwurzel abgeben?
Antwort: Die im Jahr 2019 novellierte Verordnung über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, enthält keinen Abschnitt mehr, der Pyrrolizidin-Alkaloide (PA) beinhaltet. Das bedeutet aber nicht, dass nun Arzneimittel aus Beinwell, Huflattich und Co ohne jede Kontrolle des PA-Gehalts in Verkehr gebracht werden dürfen. Es sind die gleichen Grenzwerte wie für die akzeptable Kontamination pflanzlicher Arzneimittel anzuwenden. Arzneimittel aus Symphytum, Huflattich etc. müssen demnach eine maximale Exposition von 1,0µg/Tag für Erwachsene einhalten. Auch bei der topischen Anwendung von PA-haltigen Arzneimitteln muss sichergestellt sein, dass die empfohlene tägliche Aufnahmemenge von maximal 1,0µg PA pro Tag für Erwachsene eingehalten wird. Die Anwendung ist beschränkt auf die intakte Haut. Leider gibt keine brauchbaren Daten zur Resorption von PAs über intakte Haut. Deshalb gilt das Limit von 1,0µg pro Tag für Erwachsene unabhängig von der Art der Anwendung. Und gilt auch unabhängig davon, ob die PA durch den Wirkstoff per se oder durch Kontamination enthalten sein können. Im Zweifelsfall ist daher von einer Anwendung als Umschlag abzuraten.