25. Aug. 2022
Fragen zu Dronabinol-Tropfen sowie zu Hinweispflichten bei der Abgabe von Arzneimitteln
Die pharmazeutische Abteilung der Apothekerkammer beschäftigt sich diesmal ausführlich mit der Abgabe von Dronabinol-Tropfen und geht der Frage nach, ob Apotheker verpflichtet sind, auf eine mögliche Einschränkung der Verkehrstüchtigkeit hinzuweisen.
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Anfrage eines Apothekers: Für einen Kunden habe ich eine magistrale Verordnung für Dronabinol-Tropfen angefertigt. Er fragt mich nun, ob er weiterhin selbst mit dem Auto fahren darf.
Antwort: Wie andere Arzneistoffe, die auf das zentrale Nervensystem wirken, kann auch der Wirkstoff Dronabinol z.B. durch Verminderung der Reaktionsfähigkeit und/oder Einschränkung der Bewusstseinslage zu einer Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten und somit der Verkehrstüchtigkeit führen.