15. Juli 2026Einnahme unter Sicht auf dem Prüfstand

OAT: Wenn Therapie Grundrechte berührt

Unter dem Subtitel „Behandelt, aber beschränkt“ beleuchteten eine Expertin und ein Experte im Zuge eines Vortrags am 28. Substitutions-Forum zur Drogentherapie die grundrechtlichen Spannungsfelder der Opioid-Agonisten-Therapie.

Patientin im Gespräch mit einer Apothekerin.
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Die Einnahme unter Sicht in der Apotheke wirft Fragen zum Spannungsfeld zwischen Patientenschutz, Privatsphäre und Grundrechten auf.

Die Juristin Luise Samm und der Psychologe Josch Friedrichs, beide tätig in der Wiener Suchthilfeorganisation Dialog, rückten die Frage in den Mittelpunkt, inwieweit der Staat im Rahmen der Opioid-Agonisten-Therapie (OAT) in die Grundrechte von Patientinnen und Patienten eingreifen darf. Diese erscheint im klinischen Alltag oft selbstverständlich, ist rechtlich jedoch hochkomplex.

Einnahme unter Sicht als (Grund-)Rechtsfrage

Insbesondere der Frage nach der täglichen Einnahme unter Sicht in der Apotheke näherten sich die beiden Vortragenden bewusst aus verfassungsrechtlicher Perspektive. Ausgangspunkt war der Paragraph 21 der Suchtgiftverordnung, der die kontrollierte Einnahme grundsätzlich vorsieht. Zwar gibt es laut Samm und Friedrichs zahlreiche Ausnahmen – etwa für berufstätige oder stabilisierte Patientinnen und Patienten, oder auch für zeitlich begrenzte Urlaubsmitgaben –, dennoch bleibt die tägliche Einnahme unter Sicht der gesetzliche Regelfall.

Laut den Referenten nimmt die OAT innerhalb der Medizin eine Sonderstellung ein. „In keine andere Therapieform mischen sich die Politik und das Rechtssystem so stark ein wie in die OAT“, stellt Samm klar. Gerade deshalb müsse sich die OAT auch an denselben verfassungsrechtlichen Maßstäben messen lassen wie andere staatliche Eingriffe in Grundrechte.

Die Referierenden erläuterten zunächst den Aufbau des österreichischen Rechtssystems: Verordnungen müssten mit höherrangigem Recht – insbesondere den Grundrechten – vereinbar sein. Eingriffe in Grundrechte seien zwar grundsätzlich zulässig, müssten jedoch gerechtfertigt werden können.

Eingriff in die Privatsphäre?

Als möglichen Reibungspunkt nannten die Vortragenden das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. So gelten Gesundheitsdaten vor dem Gesetzgeber als besonders schützenswert: „Grundsätzlich hat es niemanden etwas anzugehen, wie gesund oder wie krank ich bin“ sagt Samm.

Müssen Patientinnen und Patienten ihr Substitutionsmedikament allerdings öffentlich in der Apotheke einnehmen, werde ihre Suchterkrankung für Umstehende unmittelbar sichtbar. Anders als bei anderen Medikamenten sei die Situation eindeutig identifizierbar. Wie stark die Einnahme unter Sicht auch die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten einschränkt, macht auch die Urlaubsregelung deutlich. Laut den Erläuterungen zur Verordnung bestehe „kein Rechtsanspruch darauf, dass von diesen Ausnahmen wirklich Gebrauch gemacht wird“.

Gleichzeitig betonten die Vortragenden, dass nicht jeder Grundrechtseingriff automatisch rechtswidrig sei. Der Staat verfolge mit der Einnahme unter Sicht legitime Ziele – etwa den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Vermeidung von Diversion auf den Schwarzmarkt und der Schutz vor Fehlgebrauch oder Überdosierungen.

Erforderlichkeit: Über die OAT hinausgedacht

Bei der juristischen Prüfung spielt zunächst die Geeignetheit eine wichtige Rolle. Diese lasse sich für die OAT zunächst vergleichsweise leicht bejahen: Weniger Substitutionsmittel „im Umlauf“ könnten theoretisch auch weniger Weitergabe oder Missbrauch bedeuten.

Spannend werde es aber bei einer weiteren juristischen Frage, der „Erforderlichkeit“. Hier werde die juristische Prüfung deutlich anspruchsvoller. Denn nun gehe es nicht mehr darum, ob die Einnahme unter Sicht grundsätzlich sinnvoll sei, sondern ob derselbe Zweck auch mit weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erreicht werden könne.

Samm und Friedrichs stellten mehrere denkbare Alternativen vor – darunter die videobasierte Einnahmekontrolle nach dem Vorbild der Corona-Selbsttests. Weitere Optionen wären diskretere Abgabesituationen in Apotheken, die stärkere Nutzung von Beratungsräumen statt öffentlicher Schalterbereiche sowie der Einsatz von Depot-Medikamenten.

Hinzu komme, dass auch strukturelle Maßnahmen möglicherweise zur öffentlichen Sicherheit beitragen könnten, ohne dabei so stark in die Privatsphäre der Betroffenen einzugreifen. Dazu zählen ein dichteres psychosoziales Versorgungsnetz, mehr Präventionsarbeit oder harm-reduction-orientierte Ansätze. Gleichzeitig räumten Samm und Friedrichs ein, dass jede Alternative praktische Probleme mit sich bringe – von finanziellen oder technischen Mehraufwänden bis hin zu Manipulationsmöglichkeiten.

Kann die Einnahme unter Sicht als „erniedrigende Behandlung“ gelten?

Darüber hinaus griff der Vortrag einen weiteren sensiblen Punkt auf: Das Verbot erniedrigender Behandlung, das aus dem Folterverbot abgeleitet ist. Zunächst erscheine dieser Zusammenhang weit hergeholt, so Samm. Juristisch sei der Schutzbereich jedoch breit definiert. Auch Situationen, die Scham, Angst oder Unterlegenheit hervorrufen, könnten unter den Paragraphen fallen.

Gerade für Menschen, die erstmals eine OAT begännen, stelle die tägliche Einnahme vor anderen oft eine massive psychische Belastung dar. Betroffene würden immer wieder berichten, dass diese Situation eine erhebliche Hürde zur Inanspruchnahme der OAT darstelle. Ob die Situation tatsächlich bereits die Schwelle einer „erniedrigenden Behandlung“ erreiche, ließen die Vortragenden ausdrücklich offen.

Kritik auch am rechtlichen Fundament

Auch das sogenannte Determinierungsgebot sehen Samm und Friedrichs kritisch: Je stärker ein staatlicher Eingriff in Grundrechte sei, desto genauer muss dieser bereits im Gesetz selbst geregelt sein. Im konkreten Fall finde sich die Verpflichtung zur Einnahme unter Sicht allerdings nicht direkt im Suchtmittelgesetz, sondern erst in der darauf basierenden Verordnung.

Damit stellten die Vortragenden die Frage, ob eine derart weitreichende Regelung überhaupt auf Verordnungsebene ausreichend legitimiert sei. Sie verwiesen dabei auch auf Erfahrungen aus der Pandemie, in der Verordnungen wiederholt vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden waren.

In der anschließenden Diskussion meldeten sich mehrere Praktiker zu Wort. Dabei wurde deutlich, wie komplex die Realität der OAT ist. Einerseits gebe es zahlreiche Situationen, in denen kontrollierte Einnahme medizinisch sinnvoll oder notwendig sei – etwa bei instabilen Patientinnen und Patienten oder bei hohem Risiko der Weitergabe. Andererseits sei die Gefahr von Scham und Stigmatisierung real.

Ziel müsse für Samm und Friedrichs ein besserer Diskurs zwischen Medizin, Recht und Betroffenen sein. Es gehe ausdrücklich nicht darum, die OAT infrage zu stellen, sondern ihre Ausgestaltung weiterzuentwickeln. Oder, wie Samm es formulierte: Man müsse „auch mehr darüber reden, wie es den Patientinnen und Patienten damit geht, immer wieder Einschränkungen hinnehmen zu müssen“.