18. Apr. 2018

Werbeausgaben für Apotheken

Anlässlich von Betriebsprüfungen wird regelmäßig diskutiert, ob gewisse Werbeausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Apotheken könnten folgende Positionen geprüft werden:

Essenseinladungen
Bewirtungskosten sind zu 50 Prozent abzugsfähig, wenn es sich um werbewirksame Aufwendungen handelt, bei denen die betriebliche Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Es muss nachgewiesen werden, welches konkrete Geschäft im Rahmen der Bewirtung tatsächlich abgeschlossen bzw. angestrebt wurde bzw. welche konkreten Produkt-/Leistungsinformationen dargestellt wurden (z.B. betrieblich veranlasste Informationsveranstaltung und Bewirtung bei gewissen Geschäftsbesprechungen).
Tipp: Der Name des Geschäftspartners sowie das angestrebte Geschäft sollten immer direkt auf dem Beleg vermerkt werden. Nicht abzugsfähig sind beispielsweise Bewirtungskosten im Haushalt des Steuerpflichtigen, die Bewirtung aus persönlichem Anlass (Geburtstag) und in Zusammenhang mit nicht absetzbaren Besuchen von Casinos, Bällen, Konzerten sowie die Bewirtung in Form eines Arbeitsessens nach dem Geschäftsabschluss.

Hilfe für Bedürftige
Spendenzahlungen an begünstigte Spendenempfänger sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abzugsfähig.
Tipp: Vor der Überweisung einer Spende sollte überprüft werden, ob der Zahlungsempfänger tatsächlich als spendenbegünstigte Einrichtung geführt wird. Für denselben Zweck stehen oft mehrere Spendenkonten bzw. Einrichtungen zur Verfügung und nicht alle führen zu steuerlich abzugsfähigen Beträgen.

Kleine Präsente
Geschenke an Kunden, die der Werbung dienen, können als Betriebs­ausgaben anerkannt werden. Dazu ist eine entsprechende Werbewirkung Voraussetzung. Zu beachten ist, dass die Firmenaufschrift oder das Firmenlogo auf den Gegenständen angebracht ist und es sich nicht um exklusive Produkte handeln darf. Für steuerlich abzugsfähige Kundengeschenke besteht nur dann die Möglichkeit Vorsteuer tatsächlich zu lukrieren, wenn die Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster sind und der Gesamtwert pro Kalenderjahr 40 Euro pro Empfänger nicht überschreitet. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger, wie z.B. Kugelschreiber, sind vernachlässigbar und nicht in die 40-Euro-Grenze mit einzurechnen.
Tipp: Die Werbewirksamkeit sollte mit Fotos und einer Dokumentation festgehalten werden, um im Falle einer Betriebsprüfung Unterlagen vorlegen zu können.

Sponsoring
Damit Aufwendungen für Sponsoring (z.B. Kultur-, Vereinssponsoring) steuerlich abzugsfähig sind, muss eine öffentliche Werbewirkung entfaltet werden und auch die wirtschaftliche betriebliche Grundlage entsprechend vorhanden sein (die Werbeleistung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Zahlung).
Tipp: Vor einer Vertragsunterzeichnung bzw. der Leistung von Zahlungen sollten die apothekenrechtlichen Vorgaben für Werbung geprüft werden.