30. Mai 2018

Was muss man bei Dienstwagen beachten?

Ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen sind betriebliche Aufwendungen für Kraftfahrzeuge. Für die Geltendmachung steuerlicher Begünstigungen sind einige Faktoren zu berücksichtigen.

Umsatzsteuer

Bei Personenkraftwagen kann grundsätzlich (mit Ausnahmen) keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Für bestimmte Kraftfahrzeuge besteht jedoch die Möglichkeit, Vorsteuer geltend zu machen, wenn sie entsprechend einer dazu ergangenen Verordnung als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind (sogenannte Fiskal-Lkw). Die Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge ist auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) veröffentlicht.
Der Vorsteuerabzug ist auch wesentlich für die steuerliche Behandlung in der Einkommensteuer. Wenn für ein Fahrzeug der Vorsteuerabzug zusteht, entfallen auch die Einschränkungen hinsichtlich Angemessenheitsprüfung und gesetzliche Nutzungsdauer in der Einkommensteuer. Seit 2016 steht auch ein Vorsteuerabzug (ohne Eigenverbrauchsbesteuerung) für Elektrofahrzeuge bis zu einem Anschaffungswert von 40.000 Euro brutto zu.

Einkommensteuer

Einkommensteuerlich sind beim betrieblichen Kauf eines Kfz folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Angemessenheitsprüfung:
Die Finanz akzeptiert beim Kauf eines Fahrzeuges nur Anschaffungskosten bis 40.000 Euro (inklusive USt, Nova und Sonderausstattung). Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten abzüglich handelsüblicher Preisnachlässe. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die nicht älter als fünf Jahre sind, sind die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich (danach die tatsächlichen Anschaffungskosten). Zu kürzen sind die Abschreibung, Zinsen sowie die Kosten einer Haftpflicht- und ggf. Kaskoversicherung (nicht aber die Benzinkosten sowie die Kosten für Reparaturen und Service).

Privatanteil:
Beträgt die betriebliche Nutzung mehr als 50 Prozent, gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen. Für die Ermittlung des Anteils der privaten Nutzung ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen.

Nutzungsdauer:
Die gesetzliche Mindestnutzungsdauer beträgt für steuerliche Zwecke acht Jahre. Bei Gebrauchtfahrzeugen ergibt sich die Nutzungsdauer aus der achtjährigen Nutzungsdauer
abzüglich der Nutzung durch den Voreigentümer.

Lohnsteuer

Wird einem Mitarbeiter in der Apotheke ein apothekeneigenes Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Apotheke) überlassen, ist ein Sachbezug von zwei Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten (maximal 960 Euro p.m.) anzusetzen. (Ausnahme: Betragen die privaten Fahrten maximal 6.000 km
pro Jahr, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.) Bei Nichtüberschreiten bestimmter CO2-Grenzwerte, kann ein reduzierter Sachbezugswert von 1,5 Prozent angesetzt werden, Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit.

Wichtig zu wissen: Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. Das gilt sowohl für laufende Kostenbeiträge (pauschal oder kilometerabhängig) als auch für einen Kostenbeitrag zu den Anschaffungskosten.