21. Feb. 2018

Personalverrechnung – was muss beachtet werden.

Dienstfahrzeug nutzen

Falls Dienstnehmer ein Fahrzeug für private Fahrten nutzen können, ist in der Personalverrechnung dafür ein Sachbezugswert anzusetzen.
Für den Beweis, dass keine Privatfahren getätigt werden – und somit kein Sachbezugswert anzusetzen ist –, ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Als Beweis empfiehlt sich das lückenlose Führen eines Fahrtenbuches. So wurde jüngst einer Ehegattin als Arbeitnehmerin vom Bundesfinanzgericht ein Sachbezugswert zugerechnet, da der Nachweis fehlte, dass keine Möglichkeit bestanden hatte, das arbeitgebereigene KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu benützen, da kein Fahrtenbuch geführt wurde und die Benutzung naheliegend war.

In einem anderen Fall entschied der Bundesfinanzgerichtshof:
Obwohl die Finanzämter bei Spezialfahrzeugen (z.B. Fahrschulautos, Pannendienstautos, spezielle Montage- und Lieferwägen) bisher keinen Sachbezugswert festgesetzt hatten, da aufgrund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist, ist ein Sachbezugswert bei privater Nutzung unabhängig von der Art des Fahrzeuges anzusetzen.
Beide Entscheidungen zielen darauf ab, dass jedenfalls ein Sachbezugswert anzusetzen ist, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird und es naheliegend ist, dass Fahrten mit dem Dienstfahrzeug auch privat getätigt wurden (wie etwa durch Angehörige).

Tipp: Für Pool- bzw. Lieferautos von Apotheken, auch wenn diese keine gängigen PKW sind, sollte jedenfalls ein ordnungsgemäßes und lückenloses Fahrtenbuch über die
ausschließliche berufliche Nutzung geführt werden, um einen Sachbezugswert zu vermeiden. Darüber hinaus kann über ein Elektroauto nachgedacht werden, da dafür kein Sachbezugswert anzusetzen ist.

Abfertigung besteuern

Mehrere Monate vor Auflösung des Dienstverhältnisses wurden die Bezüge einer Dienstnehmerin ohne erkennbare Rechtfertigung durch einen veränderten Arbeitsumfang fast verdoppelt. Die erhöhten Bezüge bildeten die Basis für die gesetzliche Abfertigung mit einer begünstigten Besteuerung. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in diesem Fall, dass die begünstigte Besteuerung für die erhöhten Bezüge nicht zusteht.
In einem anderen Fall des Bundesfinanzgerichtes (BFG) wurde ein Dienstnehmer am Donnerstag gekündigt und am darauffolgenden Montag wurde das Dienstverhältnis „aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage“ zu gleichen Bedingungen wieder fortgesetzt. Die Abfertigung wurde bei der Beendigung des Dienstverhältnisses begünstigt besteuert. Im Rahmen einer Prüfung und eines anschließenden Verfahrens erfolgte eine Nachversteuerung der Abfertigungszahlung, da das Finanzamt und auch der BFG davon ausgingen, dass die unmittelbare und unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon bei der Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde.

Tipp: Im Regelfall werden sämtliche Abgaben inkl. der Lohnsteuer dem Arbeitgeber vorgeschrieben, ein Regress am Dienstnehmer ist in der Regel faktisch und auch rechtlich nicht mehr möglich. Änderungen am Dienstverhältnis vor oder nach der Auszahlung einer Abfertigung sollten daher gut durchdacht werden.