Sind Anwalts- und Prozesskosten in einer Ordination absetzbar?

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Immer wieder taucht in der Diskussion mit Klient:innen die Frage auf, wann und ob Anwaltskosten oder Strafen steuerlich geltend gemacht werden können. Wie immer in Steuer- und Rechtsfragen ist die richtige Antwort: Kommt drauf an. Ein pauschales Ja oder Nein ist nicht möglich.

Ursache muss in der Ordination begründet sein

Ist bei einer Rechtsstreitigkeit ein direkter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes oder der Ärztin gegeben, dann können Gerichts- und Prozesskosten steuerlich absetzbar sein. Die Steuerbehörde legt aber Wert auf die Tatsache, dass die Ursache für die Streitigkeiten in der Ordination begründet ist. Wenn ein zahlungsunwilliger Patient vom Arzt oder der Ärztin vor Gericht geholt werden muss oder ein Patient den Arzt oder die Ärztin auf Schadenersatz wegen eines vermeintlichen Kunstfehlers klagt, sind Vertretungs- und Gerichtskosten steuerlich absetzbar. Auch Kosten für Streitigkeiten mit Angestellten sind vor dem Arbeitsgericht absetzbar.

Tritt der Arzt als Vermieter auf, so können Kosten für entsprechende Rechtsstreitigkeiten Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung darstellen. Prozess- und Anwaltskosten für Prozesse, die privat veranlasst sind, sind aber nicht steuerlich abzugsfähig. Laut Einkommensteuergesetz sind Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz generell steuerlich nicht abzugsfähig.

Laut einer aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien sind Verfahrenskosten aber dann abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar – und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß auch für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.

Mag. Iris Kraft-Kinz
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune