Kann ich die Studien der Kinder steuerlich geltend machen?

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Wer nicht in einer der Universitätsstädte Österreichs zu Hause ist, muss studierende Kinder in die Ferne senden. Die Ausbildung außerhalb der elterlichen vier Wände kostet aber Geld. Die Kosten können dabei unter Umständen auch steuerlich geltend gemacht werden. Sie können als außergewöhnliche Belastungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Das Einkommensteuergesetz führt dabei eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung an. Voraussetzung dafür ist, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Der Pauschalbetrag steht pro angefangenem Kalendermonat der Berufsausbildung zu, auch während der Schul- und Studienferien. Aber Achtung: Der Pauschalbetrag kann nicht angesetzt werden, wenn dieser Schulbesuch oder dieses Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer nahen Schule oder Universität absolviert werden kann. Der Begriff des Nahebereichs ist dabei durch eine Verordnung geregelt: Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Bei kürzeren Entfernungen akzeptiert der Fiskus folgende Sachverhalte für eine Absetzbarkeit:

  • Die Fahrzeit für die einfache Fahrt beträgt mehr als eine Stunde,
  • die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort ist zeitlich nicht zumutbar,
  • Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, bewohnen für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort.

Mag. Iris Kraft-Kinz
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune