Anästhesieaufklärung und der Vertrauensgrundsatz

Arzt mit Assistent intubiert männlichen Patienten auf der Intensivstation.
GettyImages/sudok1

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der Frage beschäftigen, ob der Arzt von der Richtigkeit und Vollständigkeit von Patientenangaben ausgehen darf. Im konkreten Fall ging es um einen Patienten, der wegen eines Zwerchfellbruchs operiert werden musste. Während des Aufklärungsgespräches wurde der Patient befragt, ob es bei früheren Narkosen Komplikationen gegeben hätte. Dies beantwortete der Patient mit „Nein“. Er übergab seinen Anästhesiepass, der folgenden Vermerk enthielt: „Intub. III. Nur fiberoptische Intub. möglich!!“ Der Patient gab an, dass er eine Operation unter Narkose wünsche, wies aber nicht darauf hin, dass eine fiberoptische Intubation im Wachzustand erfolgen solle. Ihm war bereits vor dem Aufklärungsgespräch bewusst, dass er schwer zu intubieren und daher eine Wachintubation ratsam sei.

Nottracheotomie

Die geplante Intubation gelang nicht. Auch der nachfolgende Versuch einer fiberoptischen Intubation scheiterte. Aufgrund einer akuten Problematik musste eine Nottracheotomie vorgenommen werden. Der OGH wies die Klage ab und führte zunächst aus, dass die Aufklärung dazu diene, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Umstände zu vermitteln. Das Vorwissen des Patienten vor allem in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall wusste der Patient über die beabsichtigte Intubation unter Narkose Bescheid, er äußerte jedoch keine Einwände und bestand nicht auf einer Wachintubation. Der Patient wurde über die Narkosemöglichkeiten und die Auswahl der Methode objektiv richtig und ausreichend aufgeklärt.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune