Wo beginnt die Laienwerbung bei Arzneimitteln?

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner

Als unzulässige Laienwerbung gelten alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Umfasst sind alle Maßnahmen, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild bestimmte – oder zumindest individualisierbare – Arzneimittel in der Absicht anpreisen, damit deren Absatz zu fördern. Bei einer Beurteilung ist zu untersuchen, welchen Eindruck die angesprochenen Patienten aufgrund der an sie gerichteten Inserate in verschiedenen Medien gewinnen. Vom Verbot ausgenommen sind Informationen über die Gesundheit oder die Krankheiten des Menschen, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird.

Um den Inhalt zu sehen, müssen Sie sich einloggen oder registrieren.
Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune