20. Jän. 2016

Arzthaftung bei einem Diagnoseversäumnis

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner
Ein deutsches Oberlandesgericht musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit Fragen zur Haftung für Diagnoseversäumnisse auseinandersetzen. Konkret ging es um eine 23-jährige Patientin, die wegen Schmerzen im rechten Bein einen niedergelassenen Facharzt für Orthopädie konsultierte. Dieser diagnostizierte einen Kiefergelenkschaden, einen Kopfschmerz, eine Fibulaköpfchenblockierung und ein HWS-Syndrom. Er veranlasste entsprechende Behandlungen, die die Beschwerden der Patientin jedoch nicht beseitigen konnten.

Erst ein Jahr später ergaben sich bei einer kernspintomografischen Untersuchung Anhaltspunkte für eine Tumorerkrankung, die sich nach ihrer operativen Versorgung als Synovialsarkom bestätigte. In der Folge stellte sich bei der Patientin eine dauerhafte Fuß- und Großzehenheberschwäche ein. Die Patientin machte neben den Behandlungskosten auch Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro geltend. Das deutsche Oberlandesgericht stellte fest, dass es der behandelnde Arzt verabsäumt hat, die Beschwerden der Patientin durch bildgebende Verfahren weiter abzuklären.

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