19. Okt. 2015

Dringlichkeit eines Ordinationsbesuchs

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der Aufklärung über die Notwendigkeit und Dringlichkeit weiterer Diagnose- oder Therapiemaßnahmen beschäftigen. Im konkreten Fall kontaktierte die Mutter eines acht Monate alten Kindes den ärztlichen Bereitschaftsdienst, weil ihr Kind hohes Fieber hatte und teilnahmslos wirkte. Der diensthabende Arzt forderte sie auf, zu ihm in die Ordination zu kommen. Die Mutter des Patienten ging jedoch fälschlicherweise davon aus, dass der Arzt zu ihr kommen werde. Dadurch kam es zu einer Verzögerung von etwa eineinhalb Stunden.

Beim Kind wurde eine Gehirnhautentzündung durch Meningokokken diagnostiziert. Die Mutter machte den Ersatz des verzögerungsbedingten Schadens geltend. Der OGH führte aus, dass der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit einer bestimmten ärztlichen Maßnahme und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen hat. Werde eine notwendige Aufklärung nicht oder nicht ausreichend erteilt, liegt auch darin eine fehlerhafte Behandlung. Die Belehrung habe umso ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den Arzt die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss.

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