19. Mai 2015

Aufklärung bei einer Wirbelsäulen-OP

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_OfnerDer Oberste Gerichtshof musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit Fragen zur Aufklärung bei Wirbelsäulenoperationen beschäftigen. Im konkreten Fall litt ein Patient schon seit etwa 1990 an Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. Vor der ersten Operation (Versteifung im Bereich L5/S1) wurde über die Risken und Komplikationen sowie über die Erfolgsaussichten der geplanten Operation aufgeklärt.

Insbesondere wurde der Patient darüber aufgeklärt, dass die Möglichkeit besteht, dass keine Besserung eintritt, nach der Operation nach wie vor Schmerzen auftreten können und es im Zuge der Operation zu einer Nervenschädigung kommen könne. Nach den Feststellungen war damals eine Versteifung im Segment L4/5 nicht indiziert. Vielmehr war es nach den Regeln der ärztlichen Kunst richtig, zunächst die kleinere Operation (nur L5/S 1) zu versuchen, um eine Besserung der Beschwerden des Patienten zu erreichen. Es war keinesfalls als gesetzmäßig oder wahrscheinlich anzusehen, dass eine weitere Operation (L4/5) erforderlich sein werde.

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