Aufklärung über Thromboserisiko bei Kontrazeptiva

Der OGH musste sich in einem aktuellen Fall mit der Aufklärungspflicht bei Verschreibung von Kontrazeptiva beschäftigen. Im konkreten Fall wurden einer 15-Jährigen ab dem Jahr 2007 Antibabypillen verschrieben. Im Herbst 2009 erlitt sie eine Becken-Beinvenen-Thrombose. Ursächlich dafür war ein nicht bekanntes Faktor-V-Leiden der Patientin, das das Thromboserisiko in Kombination mit der Pilleneinnahme erhöht hatte. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wurde festgestellt, dass die Ärztin auf das allgemeine Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille hingewiesen und unter anderem darüber befragt hatte, ob ihr in der Familie bis zur Großmutter Erkrankungen und eine Thrombose bekannt seien. Dies wurde von der Patientin verneint. Die Ärztin untersuchte die Patientin auf Krampfadern und maß ihren Blutdruck, der niedrig war. Sie kam im Rahmen ihres Gesprächs samt Untersuchung zum Ergebnis, dass die Patientin jung, sportlich, schlank, Nichtraucherin mit niedrigem Blutdruck und ohne bekanntes Thromboserisiko in der Familie war, wodurch für sie die fünf Hauptfaktoren für ein erhöhtes Thromboserisiko ausgeschlossen waren und ein APC-Resistenztest zur weiteren Abklärung nicht erforderlich war. Weiters hielt der OGH fest, dass in jenen Fällen, in denen kein erhöhtes Thromboserisiko besteht, eine Blutuntersuchung durch einen APC-Test und der Hinweis auf die Möglichkeit seiner Durchführung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist. Dass Antibabypillen der neuen Generation Substanzen enthalten, die allenfalls ein leicht erhöhtes Thromboserisiko haben können, war 2007/08 noch nicht bekannt. Aufgrund der Feststellung, dass die Patientin auch bei entsprechender Aufklärung die Durchführung eines APC-Tests abgelehnt hätte, wurde die Haftung verneint.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune