Biopsie – Aufklärung über alternative Maßnahmen

Die Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden war in den letzten Monaten mehrfach Gegenstand von spektakulären Gerichtsentscheidungen (vgl. ÄM-Recht 3/2014, Spinalkatheter: Aufklärung über Alternativen). In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Oberste Gerichtshof neuerlich mit dieser Frage beschäftigen. Ein Patient machte geltend, dass er über eine alternative Diagnosemaßnahme zur Tumorerkennung (Biopsie) hätte informiert werden müssen. Der OGH führte zunächst allgemein aus, dass ein Arzt nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern muss. Mangels Indikation für eine alternative Behandlung sei dem Patienten nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen sei hingegen dann erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. Im konkreten Fall verneinte der OGH eine Aufklärungspflicht. Die Vornahme der Biopsie sei keine „gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethode“ (richtig: „Diagnosemethode“) gewesen, da die MR Diagnostik keine eindeutigen im Vordergrund stehenden Malignitätskriterien gezeigt habe und daher die Wahrscheinlichkeit einer bösartigen Erkrankung nur äußerst gering war. Eine Biopsie war daher nach Ansicht des OGH medizinisch nicht indiziert und hätte eine Abklärung erst zwei bis drei Monate nach Behandlungsbeginn erfolgen müssen.

 

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