Wann Schenkungen gemeldet werden müssen

Ein Geschenk ist heute nur mehr selten umsonst. Um den Überblick zwischen Schenkung und Steuerhinterziehung zu behalten, hat der Gesetzgeber aufgelistet, wann eine Schenkung meldepflichtig ist. Wer nicht meldet, wird bestraft. Anzeigepflicht besteht für Schenkungen unter Lebenden, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Keine Anzeigepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz besteht für Erbschaften oder Schenkungen von Grundstücken. Hier besteht eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

So ist die Schenkung von Bargeld, Gesellschaftsanteilen, aber auch Schmuck oder Autos, und sogar die Schenkung von Urheberrechten zu melden. Dabei ist die Anzeige entweder von den beteiligten Personen (Schenkende, Beschenkte) oder von am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwälten und Notaren durchzuführen. Wenn eine dieser Personen die Anzeige einbringt, sind die anderen nicht mehr dazu verpflichtet. Die Meldung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erledigen. Um die Meldepflicht auch praktikabel zu halten, gibt es Ausnahmen. Schenkungen zwischen Angehörigen bis insgesamt 50.000 Euro müssen nicht gemeldet werden. Dabei werden entsprechende Transaktionen innerhalb eines Jahres zusammengezählt. Angehörige sind neben Eltern, Ehegatten und Kindern auch Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Cousins, Stiefkinder, Schwiegereltern, aber auch Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche) sowie deren Kinder.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune