Wie sind Ordinationsvertretungen steuerlich zu behandeln?

Vertretungen durch Kolleg:innen zählen in den Arztpraxen zu den alltäglichen Vorgängen im Ordinationsmanagement. Die juristischen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind dabei mitunter etwas komplex. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt/eine andere Ärztin im Falle der persönlichen Verhinderung des/der Ordinationsinhaber:in. Wird ein/e Patient:in vor Beginn der Behandlung über den Vertretungsfall aufgeklärt, so kommt ein Behandlungsvertrag mit dem/der Praxisvertreter:in zustande. Der/die Vertretungsarzt/-ärztin ist in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aktiv. In diesem Fall sind die Rahmenbedingungen klar. Für ein Dienstverhältnis sprechende Gesichtspunkte treten in den Hintergrund. Der/die Vertretungsarzt/-ärztin rechnet die Leistungen als freiberufliche/r Arzt/Ärztin mittels Honorarnoten ab.

Anders liegt der Fall, wenn gegenüber Patient:innen nichts auf eine Vertretung hinweist. Dann gilt der/die vertretende Arzt/Ärztin als Erfüllungsgehilf:in. Voraussetzung ist, dass der/die Patient:in der Meinung sein muss, entweder von dem/der Ordinationsinhaber:in persönlich oder zumindest innerhalb seines/ihres Verantwortungsbereichs behandelt zu werden. Dann sind die Aktivitäten dem/der Ordinationsinhaber:in anzurechnen. Daher machen im Fall des Falles klar sichtbare Hinweise auf eine Vertretung Sinn. Grundsätzlich liegen bei Praxisvertreter:innen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor, auch wenn die Abrechnung über Ordinationsinhaber:innen erfolgt. Das bedeutet, dass Vertretungsärzt:innen selbstständig Honorarnoten legen, die der Sozialversicherung und der Einkommenssteuer unterliegen. In diesem Zusammenhang sei auch noch auf den neu geschaffenen § 47a ÄrzteG verwiesen. Demnach ist seit 1. Oktober 2019 unter bestimmten Voraussetzungen eine Anstellung von Ärzten durch Ärzte in Kassenordinationen bzw. Gruppenpraxen berufsrechtlich möglich.

Mag. Iris Kraft-Kinz MEDplan 1120 Wien, Tel. 01/817 53 50-260, www.medplan.at, Fragen & Anregungen: praxis@aerztemagazin.at
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune