27. Mai 2019Die praktische Frage

Alleinerzieherabsetzbetrag: Ab wann lebt man getrennt?

Der Gesetzgeber gesteht Alleinerziehern und Alleinerzieherinnen eine speziell bedürftige Situation zu: Mit einem Einkommen ein oder mehrere Kinder durchzubringen, erscheint ihm unterstützenswert. Mit dem sogenannten Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) trägt er diesem Umstand Rechnung: Der AEAB reduziert die geschuldete Lohn- und Einkommenssteuer. Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und Familienbeihilfe für mindestens sieben Monate für mindestens ein Kind erhält. Erfüllt man diese Voraussetzungen, dann steht ein jährlicher steuerlicher Absetzbetrag bei einem Kind auf 494 Euro, bei zwei Kindern auf 669 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro pro Jahr.

Aber kann man in einer gemeinsamen Wohnung leben und dennoch im steuerlichen Sinne getrennt sein? Der Verwaltungsgerichtshof musste dazu entscheiden: Im Anlassfall beantragte eine Ärztin in ihrer Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrags für ihren Sohn. Dabei lebte sie bereits sechs Monate vor ihrer Scheidung – wenngleich in derselben Wohnung – von ihrem Mann getrennt. Die Scheidung erfolgte im Mai, der Umzug in eine Genossenschaftswohnung wurde nach Fertigstellung im August des nächsten Jahres finalisiert. An den Verwaltungsgerichtshof wurde die Frage herangetragen, ob die Steuerpflichtige in den Monaten vor der Scheidung Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag hätte. Er gab der Ärztin recht.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune