Wie lang muss ich Belege der Ordination aufbewahren?

Klienten klagen immer häufiger, dass sie sich des Gefühls nicht mehr erwehren können, mehr Stauraum für Dokumente als Behandlungszimmer für PatientInnen aufbieten zu müssen. Die Dokumentation des eigenen Tuns ist für Unternehmen im Generellen und Ordinationen im Speziellen im letzten Jahrzehnt extrem in den Vordergrund gerückt. Jeder Unternehmer, Arzt und Ärztin muss nachweisen können, was er vor vielen Jahren gemacht hat. Dazu ein paar Fakten aus steuerlicher Sicht: Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere müssen entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Für bestimmte Unterlagen gibt es aber eigene Aufbewahrungsfristen. Beispiele für diese verlängerte Aufbewahrungsfristen sind Dokumente, die Grundstücke im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes betreffen. Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen diese 22 Jahre aufbewahrt werden. Unterlagen, die in einem anhängigen Berufungsverfahren, gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verfügen ebenfalls über eine längere Behaltefrist.

Um den Inhalt zu sehen, müssen Sie sich einloggen oder registrieren.
Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune