8. Jän. 2018

Unvollständiges Rezept (Teil 2)

REZEPTE – In einer früheren Ausgabe der Pharmaceutical Tribune berichteten wir, was zu tun ist, wenn bei einem „normalen“ Rezept etwas fehlt. Diesmal widmen wir uns dem Suchtgiftrezept. (Pharmaceutical Tribune 22/2017) 

Suchtgiftverschreibung: Fehlende Informationen wie z.B. Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels dürfen nach Absprache mit dem Arzt vom Apotheker ergänzt werden.
Suchtgiftverschreibung: Fehlende Informationen wie z.B. Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels dürfen nach Absprache mit dem Arzt vom Apotheker ergänzt werden.

Beim Suchtgiftrezept sind die Regelungen, was das Rezept zu enthalten hat, deutlich strenger als beim „normalen“ Rezept. So muss ein Suchtgiftrezept im Gegensatz zu einem „normalen“ Rezept nicht nur den Namen des Patienten, sondern auch verpflichtend dessen Anschrift enthalten (siehe auch Kasten). Auch was das verschriebene Arzneimittel betrifft, ist das Suchtgiftrezept detailreicher. So muss z.B. die Menge des verschriebenen Suchtgiftes ziffernmäßig und wörtlich (nur bei handschriftlichen Suchtgiftrezepten) so angegeben sein, dass die verschriebene Suchtgiftmenge eindeutig ersichtlich ist. Weiters ist eine genaue Gebrauchsanweisung anzugeben.

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