Riskant, lukrativ – ärztliche Abtreibungen 1945–1974

Fotos: ke77kz/GettyImages; MUVS

Trotz massiver Strafandrohung lagen die Abtreibungszahlen in Österreich in der Zeit zwischen 1945 und 1974 laut Schätzungen bei jährlich 100.000 bis 300.000. Die meisten davon wurden im Verborgenen, ein unbekannter Prozentsatz auch von Ärzten durchgeführt. (CliniCum 6/18)

Ärzte nahmen bis zur Einführung der Fristenlösung (1975) ein erhebliches Risiko auf sich, wenn sie ohne „wasserdichte“ medizinische Indikation einen Schwangerschaftsabbruch durchführten: „Mitschuldiger dieses Verbrechens ist, wer die Schwangere zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht verleitet oder ihr dazu Hilfe leistet, mag es auch nur beim Versuche der Mitwirkung geblieben sein. Der Mitschuldige ist mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren, wenn er aber gewerbsmäßig zur Abtreibung mitwirkt, zwischen fünf und zehn Jahren zu bestrafen“ (Auszug aus §146, StGB). Wenn es nicht bei ein oder zwei Eingriffen aus Mitleid oder Gefälligkeit blieb, sondern zu einer Einnahmequelle des Arztes wurde, war sogar der Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllt.

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