15. Apr. 2016

Beschränkte Kompetenz von Kammer-Fachgruppen

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner
Der Oberste Gerichtshof musste sich in einer rezenten Entscheidung mit der Organisationsstruktur der Ärztekammern und den damit verbundenen gesetzlichen Kompetenzen auseinandersetzen. Das Höchstgericht führte aus, dass mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 die Struktur der Ärztekammern durch die Einrichtung sogenannter Kurien, und zwar aktuell einer Kurie der angestellten Ärzte und einer Kurie der niedergelassenen Ärzte, neu gestaltet wurde. Abgesehen von den nach § 72 Abs 1 und 2 ÄrzteG vorgesehenen Sektionen der beiden Kurien gibt das Ärztegesetz den Kammern im Rahmen ihrer Satzung die Möglichkeit, weitere Untergliederungen innerhalb der Kammer zu beschließen, darunter Fachgruppen. Diese sind nach dem Wortlaut des Ärztegesetzes keine Organe iSd § 73 Abs 1 ÄrzteG. Es kommt ihnen daher auch keine Entscheidungskompetenz zu.

Fachgruppen können deshalb keine für die Ärztekammer verbindlichen Beschlüsse fassen. Ihre Funktion beschränke sich somit auf die Beratung der Organe der Ärztekammer und darauf, die Anliegen der von ihnen vertretenen Gruppe an die Organe der Kammer heranzutragen beziehungsweise umgekehrt Informationen, die sie von diesen Organen erhalten, an die von ihnen Vertretenen weiterzugeben. Konkret hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass es zu den Aufgaben der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gehöre, Gesamtverträge und sonstige Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen oder zu lösen. Mitumfasst ist auch die Vereinbarung über die von den Trägern der Krankenversicherung zu bezahlenden Honorare für erbrachte ärztliche Leistungen. Beschlüsse, die in diesem Zusammenhang gefasst werden, stellen weder einen Hoheitsakt dar noch stehen sie in untrennbarem Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit.

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