12. Sep. 2014

Recht: Kein Zugangsrecht für “Rauchsheriffs”

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_OfnerDer OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob es einem Wirt gestattet ist, einer Privatperson den Zutritt zum Lokal zu verwehren, wenn dieser die Nichtraucherschutzvorschriften kontrollieren will. Grundsätzlich gilt, dass dem Eigentümer oder Mieter eines Lokals im Wege des Hausrechts die Möglichkeit offensteht, einer Privatperson den Zugang zum Gastlokal zu verwehren. Dieses Hausrecht ist beschränkt, wenn Kontrahierungszwang besteht oder wenn das Betreten des Lokals zum Abschluss eines Testkaufs erforderlich ist, soweit dies dem Aufdecken unlauteren Verhaltens dient und sich der Testkäufer wie jeder andere Kunde verhält. In der Sache führte der OGH aus, dass Mitbewerber oder Vertreter von klagebefugten Verbänden einen Betrieb betreten dürfen, um dort die Einhaltung der einschlägigen Regelungen zu kontrollieren. Solange sie sich wie andere Gäste verhalten, also jedenfalls Getränke, in einem Restaurant auch Speisen konsumieren, könne der Inhaber den Zutritt zum Lokal nicht verwehren. Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs könne jedoch einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt nach Ansicht des OGH auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu können. Begründet wird dies mit dem Argument, dass es grundsätzlich nicht wünschenswert sei, dass Einzelne systematisch Aufgaben übernehmen, die an sich solche des Staates sind. Dazu gehöre insbesondere die Durchsetzung öffentlichrechtlicher Vorschriften.

Autor: Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, Jur. Fakultät d. Universität Wien

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