14. Juli 2015

Sorgfaltsanforderungen & Diagnostik

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Oberste Gerichtshof mit dem Sorgfaltsmaßstab ärztlichen Verhaltens auseinandersetzen. Er sprach aus, dass ein Spitalsärzten anzulastendes Fehlverhalten dann vorliegt, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. In diesem Fall müsse der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrags haften. Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst sei dann gegeben, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt.

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