27. Sep. 2014

Recht: Ankunfstzeit ist das Öffnen der Flugzeugtüre

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_OfnerWie ich im Juni berichtet habe, stehen Fluggästen nicht nur bei Nichtbeförderung und Annullierung, sondern auch bei großer Verspätung von Flügen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu. So steht dem Fluggast bei einer Flugstrecke bis zu 1.500 km ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 € zu, wenn die Verspätung am Zielflughafen drei Stunden oder mehr beträgt. Bei Flugstrecken ab 1.500 km sind 400 € zu bezahlen, und bei Flugstrecken länger als 3.500 km besteht sogar Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 600 €, wenn es sich nicht um einen Flug innerhalb der Europäischen Union handelt. Besteht die Flugreise aus mehreren Flügen, so ist die Verspätung am Endziel ausschlaggebend, wenn es sich um dieselbe Fluggesellschaft handelt. In einer neuen Entscheidung musste der Europäische Gerichtshof nun diskutieren, zu welchem Zeitpunkt ein Flugzeug als angekommen gilt. Er kam zu dem Ergebnis, dass der für die Bemessung der Verspätung maßgebende Begriff „Ankunftszeit“ auf jenen Moment abstellt, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. Begründet wird dies mit dem Argument, dass die Fluggäste während des Fluges in ihrer Möglichkeit, mit der Außenwelt zu kommunizieren, erheblich beschränkt sind. Die Situation der Fluggäste ändere sich auch nicht, wenn die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht, da die Fluggäste weiterhin in dem geschlossenen Raum verschiedenen Einschränkungen unterliegen. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, sind sie diesen Einschränkungen nicht mehr ausgesetzt und können sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen.

Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, Jur. Fakultät d. Universität Wien
Fragen & Anregungen: recht@aerztemagazin.at

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