Recht: Kein Doktortitel als Werbung für Optiker

Der OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob das Führen eines Doktorgrades durch einen Optiker geeignet ist, Patienten irrezuführen. Konkret hatte der Alleingesellschafter eines Optikunternehmens den akademischen Grad „Doctor of Philosophy (PhD) Optometry“ erworben und diesen im geschäftlichen Verkehr unter Zusatz der Bezeichnung „Optometrist“ verwendet. Der OGH hielt dazu grundsätzlich fest, dass beim Irreführungstatbestand zu prüfen ist, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent die Ankündigung versteht. Weiters sei zu beurteilen, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht und ob eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Maßgebend sei dabei der Gesamteindruck, wobei eine Angabe im konkreten Kontext – insbesondere wegen Unvollständigkeit – auch dann irreführend sein kann, wenn sie bei isolierter Betrachtung wahr ist. Bezogen auf den konkreten Fall führte der OGH aus, dass ein Augenoptiker schon wegen der teilweisen Überschneidung der Tätigkeitsbereiche – etwa bei der Sehschärfemessung oder der Anpassung von Kontaktlinsen – im medizinischen Umfeld tätig wird. Hier werde der Durchschnittsverbraucher einen vom Unternehmer ohne weitere Konkretisierung geführten Doktorgrad als Hinweis auf eine medizinische Ausbildung verstehen. Im konkreten Fall werde dieser Eindruck durch die für den Durchschnittsverbraucher zwar nicht unmittelbar verständliche, aber durchaus medizinisch anmutende Bezeichnung „Optometrist“ – die der Beklagte als solche natürlich führen darf – verstärkt. Das Führen des Doktorgrades sei dem Optiker daher im geschäftlichen Verkehr untersagt.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune