14. Dez. 2021Steuertipp

So funktioniert die Ausgabe von steuerfreien Weihnachtsgutscheinen

Wie im Vorjahr können Unternehmen auch heuer wieder anstatt der coronavirusbedingt abgesagten Weihnachtsfeier ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen steuerfreien Gutschein in Höhe von bis zu 365 Euro schenken. Dabei gibt es bei Einhaltung einiger formaler Vorgaben steuerliche Erleichterungen. Laut Einkommensteuergesetz können Unternehmen für Firmen- oder Weihnachtsfeiern jährlich 365 Euro pro Mitarbeiter absetzen.

Weiße Geschenkkarte mit roter Fliege auf rotem Grund. Vertikale Komposition mit Kopienraum.
iStock/MicroStockHub

Gutscheine können z.B. Wertgutscheine, Warengutscheine, Geschenkgutscheine, Kaufgutscheine u.Ä. umfassen. Wesentlich dabei ist, dass es sich um ein Recht des/der Beschenkten handelt, sich eine (vorausbezahlte) Ware oder Dienstleistung auszusuchen. Darunter fallen sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z.B. Einkaufsmünzen, Gutscheine von Einkaufszentren).

Gutscheine, die in Bargeld abgegolten werden können, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Analog zu den Bestimmungen aus 2020 müssen die Gutscheine für das Jahr 2021 ausgegeben werden, denn diese Regelung gilt nur für das laufende Kalenderjahr. Der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen für das Jahr 2022 ist nicht umfasst. Die Gutscheine müssen nachweislich im November oder Dezember 2021 oder Jänner 2022 an die Mitarbeiter:innen ausgegeben werden, wobei auch eine postalische Übermittlung oder die Übergabe an einen Vertreter möglich ist. Wesentlich ist die Ausgabe durch den/die Arbeitgeber:in und nicht die Annahme durch den/die Arbeitnehmer:in.

Der Gutschein in Höhe von 365 Euro darf steuerlich auch mit einem Gutschein für Sachzuwendungen in Höhe von 186 EUR kumuliert werden. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Ohne Befristung gelten Gutscheine 30 Jahre (allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist). Zur Gültigkeit von befristeten Wertgutscheinen gibt es keine eindeutige gesetzliche Vorgabe. Eine Befristung von Wertgutscheinen mit weniger als fünf Jahren Gültigkeit ist aber rechtlich nur schwer haltbar.

Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune