2. Nov. 2020Steuertipp

So können Sie heurige Verluste mit vorjährigen Gewinnen gegenrechnen

COVID-19 bringt für meine Zunft der SteuerberaterInnen eine nicht versiegende Flut an Neuerungen. Das Gute daran ist, dass der Großteil der neuen Erlässe aus dem Finanzministerium darauf abzielt, eine ohnehin schwierige wirtschaftliche Situation der Steuerzahler nicht noch zu verschlimmern.

Mittelteil des Geschäftsmannes, der Münzen auf hölzerner Wippe am Tisch balanciert
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Einführung eines Verlustrücktrags

Etliche der Bestimmungen finden sich im Konjunkturstärkungsgesetz. Dabei ist die erstmalige Einführung eines steuerlichen Verlustrücktrags besonders zu nennen. Verluste aus betrieblichen Einkünften aus dem Steuerjahr 2020 können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu Euro 5.000.000 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Durch die angestrebte steuerliche Ergebnisglättung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Krise weiter abgefedert werden. Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen.

Der Finanzminister kann auch festlegen, dass eine Verlustberücksichtigung im Rahmen der Veranlagung 2019 sowie 2018 bereits vor Durchführung der Veranlagung 2020 erfolgen kann. Um den Verlustrücktrag geltend zu machen, ist eine Antragstellung für das Jahr 2019 bzw. 2018 erforderlich.

Die Verluste in bereits rechtskräftig veranlagten Jahren können sogar durch die sogenannte „Teilrechtskraftdurchbrechung im Sinne eines rückwirkenden Ereignisses“ gegengerechnet werden. Wie die Geltendmachung formal zu erfolgen hat, wird vom Finanzministerium noch in einer gesonderten Verordnung geregelt werden.

Stundungsfrist wird verlängert

Und noch ein Detail: Stundungen, die vom Finanzamt nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, werden gesetzlich bis zum 15. Jänner 2021 verlängert. Danach hat der Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ratenzahlungen.

Mag. Iris Kraft-Kinz
MEDplan, 1120 Wien
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune