Homöopathisches Präsentationsarzneimittel

Der OGH musste sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit der Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und homöopathischen „Präsentationsarzneimitteln“ beschäftigen. Konkret ging es um ein Lebensmittel mit der Bezeichnung „HCG C30 GALL Globuli“. Die Apothekerkammer begehrte die Unterlassung der Bezeichnung sowie die Untersagung, dieses Produkt mit der genannten Bezeichnung ohne Zulassung oder Registrierung nach dem AMG in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.

Das beklagte Unternehmen täusche aufgrund der angegebenen Darreichungsform (Globuli), des Kürzels HCG und der Angabe der homöopathischen Potenzstufe C30 vor, dass das Produkt Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder Beschwerden aufweise und damit ein homöopathisches „Präsentationsarzneimittel“ im Sinn des § 1 Abs 1 AMG sei. Der OGH hielt zunächst allgemein fest, dass auch Homöopathika Arzneimittel seien, wenngleich sie insbesondere hinsichtlich der Zulassung gewissen Erleichterungen unterliegen. Daher sei auch zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln zu unterscheiden. Für ein Präsentationsarzneimittel reiche schon die subjektive Zweckbestimmung. Maßgeblich sei, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Angaben zum Produkt auffassen, nicht dagegen, wie sie der Werbende verstanden wissen wollte.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune