Aufklärung über seltene Risiken

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit den Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht beschäftigen. Im konkreten Fall war es im Zuge eines Punktionsversuchs zum Zweck der Anästhesie zu einer Verletzung des ramus superficialis nervi radialis und anschließend zu einer Ausbildung eines Kontinuitätsneuroms (Neurinoms) gekommen. Dass sich bedingt durch eine Nervenverletzung ein Neurinom entwickelt, stellt nach Aussage des Sachverständigen eine absolute Rarität dar. Explizit wurde darauf verwiesen, dass die Verletzung eines sehr kleinen Nervs durch einen Nadelstich extrem selten sei und das Entstehen eines Neurinoms nach einer Nervenverletzung durch das Legen einer Leitung auch in der internationalen Literatur kaum beschrieben werde. Der Patient machte Schadenersatz geltend und argumentierte, dass er über das Risiko nicht aufgeklärt wurde.

Der OGH verneinte eine diesbezügliche Aufklärungspflicht und stellte zunächst grundsätzlich fest, dass die Anästhesie bei einem operativen Eingriff ein Teil der Heilbehandlung sei, weshalb sich die zur ärztlichen Aufklärungspflicht entwickelten Grundsätze auch auf sie beziehen. Auch die Aufklärung über die Möglichkeiten und Risiken der Schmerzbekämpfung richte sich daher nach den Umständen des Einzelfalls.

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