Der vergessene Vaginaltupfer

Ein deutsches Oberlandesgericht musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Sorgfaltspflichten bei der Versorgung eines während des Geburtsvorgangs entstehenden Dammrisses beschäftigen. Im konkreten Fall war es während einer Spontangeburt zu einem Dammriss Grad IIIa gekommen. Die hinzugezogene Ärztin erklärte der Patientin, dass dieser genäht werden müsse, und stellte sie vor die Wahl, dies im Operationssaal oder vor Ort im Kreißsaal durchzuführen. Die Patientin willigte in den Eingriff im Kreißsaal ein, um sich nicht von ihrem Kind trennen zu müssen. Anschließend litt sie unter Schmerzen im Rücken, Becken, Damm- und Scheidenbereich und erhielt Schmerzmittel.

Sieben Tage danach fand die Hebamme bei der klinischen Untersuchung einen hühnereigroßen Tupfer im Scheideneingang und entfernte diesen. Gestützt auf das Sachverständigengutachten kam das Gericht zur Ansicht, dass im konkreten Fall ein Behandlungsfehler vorliegt. Die verantwortlichen Behandler müssen alle möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen gegen ein solches Missgeschick treffen, wozu bei textilen Hilfsmitteln Kennzeichnung, Markierung, das Zählen der verwendeten Tupfer und dergleichen gehören. Dies sei hier unterblieben.

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