Heilbehandlung bei nicht entscheidungsfähigen Personen

Der OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit der Frage beschäftigen, wer einer Heilbehandlung an nicht entscheidungsfähigen Patienten zustimmen muss. Da auf den konkreten Fall das 2. Erwachsenenschutzgesetz noch nicht zur Anwendung kam, bediente sich der OGH noch der alten Terminologie.

Er sprach aus, dass nicht einsichts- und urteilsfähigen Kranke, wenn ihnen ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst, nicht gegen den Willen des Sachwalters behandelt werden dürfen. Eine besondere Heilbehandlung dürfe nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachwalters durchgeführt werden (§ 36 Abs 2 UbG aF).

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin CliniCum neuropsy