Solidarische Arzthaftung bei nachfolgenden Fehlern

Liegt ein Arztfehler vor, so ist der aus der Fehlbehandlung entstehende Schaden zu ersetzen. Fraglich ist die Haftung, wenn danach weitere Arztfehler zu einer Schadenserweiterung führen. Genau mit dieser Frage musste sich der OGH in einer aktuellen Entscheidung beschäftigen. Konkret ging es um die Behandlung eines Unfallopfers, das zunächst in einem LKH mehrere Wochen behandelt (Kahnbeingips) worden war. Nachdem keine Besserung eintrat, wandte sich der Patient an ein UKH, wo die bisherige Therapie zunächst weitergeführt wurde. Erst nach einigen Tagen wurde eine Operation vorgenommen. Der Sachverständige führte dazu aus, dass weder die Behandlung im LKH noch jene im UKH lege artis erfolgt sei. Die Ärzte im LKH hätten spätestens bei der ersten ambulanten Kontrolle die Fehlstellung des Kahnbeinbruchs erkennen und eine operative Einrichtung und Stabilisierung des Bruchs durchführen müssen.

Durch das Zuwarten mit der Operation kam es trotz Ruhigstellung im Gips zur Bildung einer Zyste im Bruchbereich und einer Pseudarthrose (Falschgelenk) der Fraktur. Die Ärzte im UKH hätten die Operation sofort durchführen müssen. Darüber hinaus wurde bei der Operation eine zu lange Schraube eingesetzt, wodurch an den benachbarten Knochen zunehmende Veränderungen auftraten. In seiner Entscheidung hielt der OGH zunächst fest, dass im konkreten Fall festgestellt werden kann, zu welchen Anteilen die beiden Krankenanstalten für die Beeinträchtigungen des Patienten ursächlich waren.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune